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Führerscheinklasse SBisher ist für solche Fahrzeuge der Pkw-Führerschein Klasse B oder Klasse T (Traktoren) erforderlich. Inhaber dieser Fahrerlaubnisklassen dürfen laut DEKRA die Fahrzeuge der Klasse S auch zukünftig ohne weiteres fahren. Nicht eingeschlossen ist die neue Klasse S in Fahrerlaubnisse der Klassen A (Krafträder bis 25 kW), A1 (Krafträder bis 125 ccm und 11 kW), M (Moped bis 50 ccm und 40 km/h) und L (Zugmaschinen bis 32 km/h). Gründe dafür sind die klare Trennung der mehrspurigen von den einspurigen Fahrzeugen und bei der Klasse L die fehlende praktische Prüfung. Um die Fahrerlaubnis der Klasse S zu erwerben, müssen die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, M und L nach der Ausbildung eine theoretische und praktische Erweiterungsprüfung mit verkürztem Theorieteil ablegen. Für Neuerwerber sind eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule, eine Prüfung in Theorie und Praxis sowie ein Erste-Hilfe-Kurs erforderlich. Selbst wenn die Prüfung für die Klasse S auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wird, ist die Fahrerlaubnis - wie bei den Klassen M (Moped) und T (Zugmaschinen) - nicht auf Automatikfahrzeuge beschränkt. Wer den Mopedführerschein der Klassen 4, 5 oder M vor dem 01. Januar 1989 erworben hat, darf Fahrzeuge der Klasse S ohne erneute Ausbildung und Prüfung fahren. Mit der Aufnahme der Führerscheinklasse S in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird das deutsche Führerscheinrecht an die geltenden EU-Regelungen angepasst. Gleichzeitig gibt es laut DEKRA weitere Änderungen: So entfällt die Berechtigung zum Überführen von Fahrzeugen der Klasse D/D1 mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C/C1; Überprüfungsfahrten mit unbesetzten Bussen der Klassen D/D1 sind jedoch wie bisher möglich. Die Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, müssen sich nicht mehr registrieren lassen. |
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