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Fahrrad fahren: 5 größte Irrtümer über die Straßenverkehrs-OrdnungAnnahme: Ein Radweg teilt immer die Vorfahrt der Hauptfahrbahn. Richtig ist: Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn. Ist der Radweg abgesetzt - d.h. über 5 Meter von der Fahrbahn weg oder z.B. durch Hecken visuell von der Fahrbahn getrennt -, dann gilt dies nicht. Wichtig wird dies bei Einmündungen und Kreuzungen. Also Vorsicht, Radfahrer: Hier haben sie keine Vorfahrt. Ist ein Gehweg für Radfahrer frei gegeben, dann gilt dort: Im Kreuzungsbereich lieber absteigen und sich wie die Fußgänger verhalten. 2. Irrtum Annahme: An Fahrzeugschlangen darf ich bis zur Ampel immer rechts vorbeifahren. Richtig ist: Nach § 5 Absatz 8 StVO darf man nur vorsichtig rechts an stehenden Fahrzeugschlangen vorbei fahren, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Ausreichend ist der Raum, wenn zwischen Bordstein und wartendem Fahrzeug mindestens 1 Meter Platz ist. Bei wartenden Lkw ist besondere Vorsicht geboten - diese sehen oftmals die Radfahrer neben ihnen nicht, weil sie sich im "toten Winkel" befinden. Daher sollte man sich niemals neben sie stellen. 3. Irrtum: Annahme: Benutzungspflichtige Radwege muss ich nur benutzen, wenn das zumutbar ist. Richtig ist: Radwege können benutzt werden, müssen es aber nicht, wenn für sie nicht explizit per Verkehrszeichen die Benutzungspflicht angeordnet ist (z.B. blaue Ronde mit Radpiktogramm). Ohne Zeichen darf auch auf der Fahrbahn mit dem Rad gefahren werden - nach § 2 Absatz 2 StVO allerdings möglichst weit rechts. Wie weit an den Fahrbahnrand herangefahren werden muss, entscheidet die konkrete Örtlichkeit (z. B. Parkstreifen, Gullideckel etc.). Anders verhält es sich, wenn eine Benutzungspflicht für Radwege mit einem Verkehrszeichen angeordnet ist (Zeichen 237, 240 oder 241). Mit der Anordnung einher geht für Radfahrer immer ein Fahrbahnbenutzungsverbot. Nur wenn der Radweg tatsächlich nicht befahrbar ist - z.B. wenn er zugeparkt oder von einer Eisschicht bedeckt ist -, muss er nicht benutzt werden. Das heißt aber nicht, dass dann selbstverständlich auf die Fahrbahn ausgewichen werden darf. Wenn es die Sicherheit erfordert, muss ggf. an dem Hindernis vorbei geschoben werden. Achtung: Beim Wechseln auf die Fahrbahn muss zunächst der Fahrbahnverkehr vorbeigelassen werden. 4. Irrtum Annahme: Radfahrer dürfen auch betrunken Rad fahren. Richtig ist: Fahrradfahrer machen sich strafbar, wenn sie Alkohol getrunken haben und nicht mehr in der Lage sind, sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen. Auch unterhalb der 1,6-Promille-Grenze sind harte Sanktionen möglich. Zurzeit gelten folgende verkehrsrechtliche Vorschriften:
Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrrad führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen. Eine Strafbarkeit kann also auch mit geringeren Promillezahlen (z.B. geringer als 1,6 Promille für Radfahrer) vorliegen, wenn sich der Betreffende "relativ fahruntüchtig" verhält. 5. Irrtum Annahme: Radfahrer dürfen Einbahnstraßen nicht in Gegenrichtung benutzen. Richtig ist: Wenn ein Zusatzzeichen zum Einbahnstraßenschild dies erlaubt, darf der Radfahrer die Einbahnstraße in Gegenrichtung benutzen. Dann hat er am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Bei Ausfahrt und im Verlauf der Einbahnstraße gilt es aber, vorsichtig zu fahren, denn nicht jeder entgegenkommende Fahrzeugführer rechnet mit dem Radfahrer. Das Bundesverkehrsministerium fördert den Radverkehr allein 2016 mit über 100 Millionen Euro: 98 Millionen Euro stehen allein für den Radwegebau und die Erhaltung an Bundesstraßen zur Verfügung. Dazu kommen noch einmal 1,3 Millionen Euro für die Ertüchtigung von Betriebswegen an Bundeswasserstraßen für den Radverkehr. Für die Förderung innovativer, nicht investiver Projekte stehen im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans zudem jährlich 3,2 Millionen Euro zur Verfügung. |
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