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Erhöhungen der Kfz-Steuer um bis zu 32%Das entspricht einer Erhöhung um stattliche 32 Prozent. Bei einem Fahrzeug mit zwei Liter Hubraum erhöht sich die Steuer somit um 32,80 Euro pro Jahr. In Euro und Cent gerechnet geht es den Dieselfahrern nicht besser. Auch sie müssen in dieser Emissionsklasse pro 100 Kubik 1,64 Euro mehr Kfz-Steuer bezahlen. Allerdings fällt die Erhöhung im Vergleich zum Benziner geringer aus: Sie beträgt 11,9 Prozent, weil der Steuersatz von 13,80 Euro auf 15,44 Euro steigt. Auch den Haltern eines Euro-2-Autos greift der Fiskus tiefer in die Tasche. Der Steuersatz pro 100 Kubik erhöht sich für diese Fahrzeuge mit Ottomotor von 6,14 auf 7,36 Euro. Die Differenz von 1,22 Euro entspricht einem Plus von rund 20 Prozent. Die Eigner eines Fahrzeuges mit Zwei-Liter-Motor haben im kommenden Jahr also 24,40 Euro mehr ans Finanzamt zu überweisen. Auch bei den Euro-2-Dieselautos steigt der Steuersatz um 1,22 Euro. Waren es bisher 14,83 Euro, so sind künftig 16,05 Euro zu zahlen - das sind 8,2 Prozent mehr. Die Käufer eines neuen oder jungen "Euro-4"-Autos erhalten bei Erstzulassung noch vor dem 1. Januar 2005 eine Steuerbefreiung von 306,78 Euro (Ottomotor) / 613,55 Euro (Dieselmotor). Dieser Betrag wird taggenau in einen Befreiungszeitraum des jeweiligen Fahrzeuges umgerechnet, somit verkürzt sich bei diesen Autos der steuerfreie Zeitraum. Spätestens am 31. Dezember 2005 endet die Steuerbefreiung, selbst wenn die Förderung bis dahin nicht ausgeschöpft wurde. Für die Halter von Autos der Euro-1-Norm oder niedriger ändert sich 2004 nichts. Am 1.1.2005 jedoch erwartet auch sie eine Erhöhung des Steuersatzes - um bis zu 5,94 Euro. (Quelle: DEKRA) Tabelle: Übersicht über die Kfz-Steuersätze 2004
Pkw-Abgasemissionen werden nach EU-einheitlichen Messverfahren geprüft. Das Messverfahren ist Bestandteil des Typgenehmigungsverfahrens. Das im Verfahren festgestellte Emissionsverhalten wird durch eine Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief und –schein dargestellt. Sie befindet sich unter Nummer 1: Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Die Schlüsselnummer ist eine der Grundlagen für die gegenwärtig zu entrichtende KFZ Steuer. Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg (zum Beispiel Geländewagen, Kombi) entsprechen zulassungsrechtlich auch der Euro 3-Norm, wenn sie die Abgaswerte für leichte Nutzfahrzeuge erfüllen. Diese Fahrzeuge werden aber dann nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz den Euro 2-Fahrzeugen zugeordnet. Wer sich beim Kauf auf ein der Euro 3-Norm entsprechendes Fahrzeug verlassen will, den klärt die "Übersicht über die KFZ Steuersätze" auf (Tabelle). Fahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen und Gütern konzipiert sind, sind in den Fahrzeugdokumenten als "Pkw" oder "Pkw Kombi" ausgewiesen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes sind diese Fahrzeuge mit mehr als 2.800 kg zulässige Gesamtmasse auch ohne Umschreibung zum Lkw nach Gewicht zu besteuern. 1) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde. 2) Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) unter 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang II A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. 3) Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 – Antriebsart – "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig. 4) Gilt nur für KFZ, die vor dem 01. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 01. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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