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Drogen im StraßenverkehrLaut Schleichert verzeichnet der Kampf gegen Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr hierzulande durchaus Erfolge im Unterschied zu Maßnahmen gegen Drogen. Schon vor Jahren sei der Grenzwert auf 0,5 Promille herab gesetzt worden, man verfüge auch über eine zweifelsfreie Diagnostik des Blutalkoholwertes und einen verschärften Strafkatalog bei Verstößen. Dies zusammen genommen habe seine disziplinierende Wirkung nicht verfehlt. Über die Folgen von Drogen im Straßenverkehr werde hingegen häufig nur spekuliert. Die Kontrollen erfolgten oft nur sporadisch und die Auswertung in der Drogenkonsumdiagnostik sei mitunter kompliziert, wodurch auch die rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten begrenzt würden. Aus Polizeiberichten wisse man aber, dass der Konsum von Kokain nach Cannabis derzeit eine Favoritenstellung bei Autofahrern einnehme. Kokain sei relativ billig zu erwerben. Dieser Stoff werde erfahrungsgemäß zunehmend gerne auch von gestressten Lkw-Fahrern konsumiert, die lange Strecken bewältigen und kurze Pausen hinnehmen müssen. Der ACE hat aus Anlass des Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar ein Dossier zu Drogen im Straßenverkehr zusammengestellt:
Illegale Drogen Cannabis
Amphetamin/ Ecstasy (Aufputschmittel)
Kokain/Crack
Heroin
BVG und Verwaltungsrecht Urteil: "Kiffer riskieren Führerschein" OVG Koblenz, Aktenzeichen: 7 A 10206/03 Wer unter Einfluss von Cannabis-Drogen (wie Haschisch und Marihuana) Auto fährt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Das berichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Zum Fall: Ein Autofahrer kam nachts in eine Polizeikontrolle. Den Beamten fiel auf, dass er sehr redselig und aufgeregt war und beim Taschenlampentest eine verlangsamte Pupillenreaktion zeigte. Eine daraufhin angeordnete Urin- und Blutprobe ergab eindeutige Hinweise auf Cannabis. Die Polizisten entzogen ihm deshalb die Fahrerlaubnis. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht bestätigten dies als rechtmäßig. Ein Autofahrer, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne, sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, heißt es in dem Urteil des OVG. "Verkehrsrechtlich relevant" sei der Drogenkonsum unter zwei Voraussetzungen, so die Richter: Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10 -9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssten drogenbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenreaktion auftreten, die Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen hätten. Beides hätte in diesem Fall vorgelegen, so dass die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Urteil: "Kiffer dürfen fahren" BVG, Aktenzeichen: 1 BvR 2062/96 Gelegentliches Haschischrauchen ist kein Grund, einem Verkehrsteilnehmer den Führerschein zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht BVG gab einem Mann Recht, bei dem die Polizei bei der Rückreise aus den Niederlanden fünf Gramm Haschisch gefunden, aber keinerlei Hinweise auf Fahren unter Drogeneinfluss festgestellt hatte. Auf dieses Urteil machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Als er ein so genanntes Drogenscreening – eine Überprüfung seiner Fahreignung – ablehnte, entzog die Stadt Freiburg dem Mann die Fahrerlaubnis, obwohl er in 19-jähriger Fahrpraxis noch nie durch Verkehrsverstöße aufgefallenen war. Seine Weigerung lasse darauf schließen, dass er Drogenkonsum verbergen wolle, meinte die Stadt. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter verletze diese Entscheidung die im Grundgesetz geschützte Handlungsfreiheit des Betroffenen. Der Führerscheinentzug stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Tatsache, dass jemand – ohne sich dabei ans Steuer zu setzen – gelegentlich Cannabis (Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) konsumiere, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der die Überprüfung der Fahrtauglichkeit rechtfertige. Das Gericht betonte aber, dass gegen ein Drogenscreening – und bei Weigerung gegen einen Führerscheinentzug – nichts einzuwenden sei, wenn über den bloßen Cannabisbesitz hinaus der konkrete Verdacht bestehe, "dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag". In einem zweiten Fall billigten die Karlsruher Richter deshalb den Führerscheinentzug, weil im Auto-Aschenbecher des Betroffenen die Reste eines "Joints" gefunden worden waren. Wer ein oder zwei solcher Joints raucht und zwei Stunden wartet, ist Studien zufolge ähnlich benebelt wie jemand mit 0,5 bis 0,8 Promille Alkohol im Blut. Urteil: "Regelmäßiger Haschisch-Konsum gefährdet Führerschein" VG Trier, Aktenzeichen: 4 L 992/00 Regelmäßigen Konsumenten von Haschisch kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Trier der Führerschein entzogen werden. Auf das entsprechende Urteil machen die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) aufmerksam. Der konkrete Fall einer Autofahrt unter Einfluss von Drogen müsse dabei nicht nachgewiesen werden, heißt es in der Entscheidung. In einem medizinisch-psychologischen Gutachten müsse lediglich eine Prognose erstellt werden, ob der betroffene Autofahrer regelmäßig unter Drogeneinfluss am Steuer sitze. In diesem Fall sei er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Regelmäßiger Konsum sei dann anzunehmen, wenn das Rauschgift "über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder eingenommen" werde, führte das Gericht aus. Die Betroffenen erfüllten die Voraussetzungen für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erst dann wieder, wenn sie die "völlige Abstinenz von Drogen" nachweisen könnten. Der Entscheidung lag das Ersuchen eines 22-Jährigen aus dem Kreis Daun um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Führerscheinentzug zugrunde. Die Behörde hatte ihm nach der Einholung eines Gutachtens im vergangenen Juli mit sofortiger Wirkung die Lizenz entzogen und dies mit seinem regelmäßigen Cannabis-Genuss begründet. Die Richter gaben der Behörde Recht. Untersuchungen ergaben, dass er "bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßig Cannabis konsumiert habe". Allein aufgrund dessen sei er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, heißt es in dem Urteil. Urteil: "Kein zwingender "Idiotentest" bei Cannabis-Konsum" Ein Autofahrer, der nur ab und zu Haschisch oder Marihuana konsumiert, muss sich nicht zwingend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen. zur Feststellung über sich ergehen lassen. Hat die zuständige Behörde Zweifel an seiner Verkehrstauglichkeit und will sie eine regelmäßige Betäubungsmittel-Einnahme ausschließen, ist zunächst lediglich ein fachärztliches Gutachten einzuholen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes. In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben, war der Betroffene ertappt worden, als er unter Einfluss von Cannabis am Steuer saß. Der Mann erklärte, noch nie willentlich Haschisch oder Marihuana geraucht zu haben und führte die bei ihm im Blut festgestellte Rauschmittelkonzentration auf "Passivrauchen" zurück. Das Straßenverkehrsamt hatte an dieser Version Zweifel und ordnete für den Betroffenen die – landläufig "Idiotentest" genannte – MPU an. Dagegen wehrte sich der Mann zu Recht, wie das saarländische OVG befand: Zur Klärung der Vorfrage, ob ein nur gelegentlicher Konsum vorliegt (dann ist ein Autofahrer in der Regel zum Führen eines Autos geeignet) oder ob ein regelmäßiger Konsum gegeben ist (dann ist die Eignung im Regelfall ausgeschlossen), reiche ein ärztliches Gutachten zur "Gebrauchshäufigkeit". Erst wenn dieses Anhaltspunkte für eine regelmäßige Cannabis-Einnahme ergebe, sei die MPU, die wesentlich stärker in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreife, gerechtfertigt. Urteil: "Bundesgerichtshof entscheidet über Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum" BGH, Aktenzeichen: 4 StR 395/98 Nach der am 01. August dieses Jahres in Kraft getretenen Neufassung des § 24 a Abs. 2 StVG ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung bestimmter Drogen (Heroin, Kokain, Haschisch, Ecstasy u. a.) generell verboten und der Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot bedroht. Der für das Verkehrsrecht zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun zu entscheiden, wann die für die Annahme einer Straftat nach § 316 StGB (Strafdrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, daneben regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis) vorausgesetzte "Fahruntüchtigkeit" beim Fahren unter Drogeneinfluss gegeben ist. Der drogenabhängige Angeklagte war nach Konsum von Heroin und Kokain mit seinem Pkw zum Tatort gefahren, wo er einen Raubüberfall verübte. Er wurde nach der Tat von der Polizei gestellt, als er gerade dabei war, mit seinem Pkw wegzufahren. Das Landgericht Hamburg hatte aufgrund des drogen-positiven Ergebnisses der Blutprobe und wegen einer Sehbehinderung als Folge der drogenbedingten Pupillenstellung "sozusagen absolute Fahruntüchtigkeit" angenommen; es hat den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dies hat der Bundesgerichtshof beanstandet: Er hat hierzu ausgeführt, dass derzeit – anders als bei Fahrten unter Alkoholeinfluss – noch keinen allgemein anerkannten "Gefahrengrenzwert" der ("absoluten") Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum gebe. Deswegen rechtfertige der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedürfe es außer einem positiven Drogenbefund regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Dabei hat der Senat herausgestellt, dass die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Auffälligkeiten umso geringer sein könne, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkombination sei; auch sie für den Nachweis nicht unbedingt die Feststellung von Fahrfehlern erforderlich, vielmehr könnten auch Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers in der Anhaltesituation genügen. Doch reiche hierfür die Pupillenstellung, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt sei, nicht aus. Zwar könne im Einzelfall Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung der Strafbarkeit auch aufgrund einer drogenbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit in Betracht kommen. Dazu müsse aber festgestellt und im Urteil dargelegt werden, wie sich dieser Umstand bei dem Betreffenden konkret auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt habe; die allgemeine Feststellung als Folge des Drogenkonsums genüge nicht. Wollte man dies allein für die durch Annahme der Fahruntüchtigkeit bedingte Strafbarkeit genügen lassen, müsste der Gesetzgeber einen entsprechenden Straftatbestand schaffen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Drogen verboten Von August 1998 an gilt nahezu generelles Verbot für Drogen am Steuer. Der Gesetzgeber hat für die besonders häufig konsumierten Drogen Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und Ecstasy im Straßenverkehrsgesetz eine neue Bußgeldvorschrift geschaffen. Danach ist das Fahren unter dem Einfluss dieser Drogengrundsätzlich verboten. Verstöße können wie beider 0,8 Promille-Regelung mit Geldbußen bis zu 750 Euro, vier Punkten und drei Monaten Fahrverbot geahndet werden. Bisher war eine Verurteilung nur möglich, wenn auch die Fahrunsicherheit festgestellt werden konnte. Bei der neuen Vorschrift (§ 24a Absatz 2 StVG) kommt es nicht mehr auf diesen schwierigen Nachweis an. Es müssen allerdings bestimmte Substanzen der genannten Drogen im Blut festgestellt werden. Diese im Gesetz gesondert aufgeführten Substanzen lassen sich nur innerhalb von wenigen Stunden feststellen -in diesem Zeitraum liegen aber die typischen Rauschwirkungen. Drogen im Straßenverkehr Der ACE zitiert im folgenden Holger Hembach, Erfurt, der sich zur Drogenproblematik im Straßenverkehr so äußert: "Drogen im Straßenverkehr sind kein Massenphänomen, aber auch keine Randerscheinung. Während auf die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr seit langem immer wieder hingewiesen wird, ist erst in jüngerer Zeit beachtet worden, wie viele Unfälle durch Fahrer verursacht werden, die unter Drogen stehen – bei steigender Tendenz. Nachdem es lange an einer klaren gesetzlichen Regelung fehlte, welche Konsequenzen einem Autofahrer drohen, der Drogen konsumiert, hat der Gesetzgeber reagiert: Die Fahrerlaubnisverordnung, die 1999 in Kraft getreten ist, enthält einige Regelungen, die den Missbrauch von Betäubungsmitteln und Psychopharmaka betreffen. Dabei wird zwischen Cannabis und anderen Drogen oder Psychopharmaka unterschieden. Wenn ein Autofahrer illegal Drogen oder Psychopharmaka konsumiert, ist er per se ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ihm wird also der Führerschein entzogen. Das gilt auch dann, wenn er gar nicht unter Drogen gefahren ist. Hier liegt also ein wesentlicher Unterschied zum Alkoholkonsum: Wer trinkt, muss sich nur dann Sorgen um seinen Führerschein machen, wenn er betrunken fährt. Grundsätzlich reicht also schon die einmalige Einnahme derartiger Drogen, um dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Manche Juristen halten die Entziehung der Fahrerlaubnis aber nur dann für gerechtfertigt, wenn Drogenabhängigkeit vorliegt). Beim Konsum von Cannabis liegt es anders. Hier kann der einmalige oder auch gelegentliche Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Autofahrer, der nur gelegentlich Cannabis konsumiert, grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen kann – solange er Konsum und Verkehrsteilnahme trennt. Hier wird also ähnlich verfahren wie beim Alkohol. Natürlich ist es in der Praxis oft schwer nachzuweisen, ob und wie oft ein Autofahrer Cannabis oder andere Drogen konsumiert. Deshalb gibt der Gesetzgeber der Fahrerlaubnisbehörde eine Überprüfungsmöglichkeit an die Hand: Wenn bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Kraftfahrer Drogen nimmt, kann die Fahrerlaubnisbehörde verlangen, dass er ein ärztliches Gutachten über die Frage beibringt, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Drogen konsumiert. Der Betroffene muss sich dann einem so genannten Drogenscreening unterziehen. Dabei wird ihm eine Haarprobe entnommen, anhand deren durch chemische Untersuchungen festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang der Betroffene in den letzten Wochen Drogen zu sich genommen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Kraftfahrers verlangen. Die Kosten für diese Maßnahmen muss der Betroffenen selber tragen. Verweigert er seine Mitwirkung, indem er das Drogenscreening nicht durchführen lässt oder sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzieht, kann die Fahrerlaubnisbehörde ihm den Führerschein entziehen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers muss also ein Autofahrer, an dessen Fahreignung Zweifel bestehen, weil bestimmte Tatsachen auf einen Drogenkonsum hindeuten, diese Zweifel ausräumen. Tut er das nicht, darf die Behörde daraus schließen, dass er wohl etwas zu verbergen habe, und ihm im Interesse der Verkehrssicherheit den Führerschein entziehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2002 klargestellt, dass tatsächlich hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Fehlen der Fahreignung vorliegen müssen, damit die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt ist. Die Behörde darf also nicht einfach aufgrund eines vagen Verdachtes die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Vor allem hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil klargestellt, dass gelegentlicher Haschisch-Konsum die Anordnung eines Gutachtens nicht rechtfertigen kann, solange der Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden. Wer also gelegentlich Cannabis konsumiert, jedoch nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, der kann nicht zu einem Drogenscreening verpflichtet werden." |
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