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Die Ausnahmen der UmweltzoneWer rein darf und wer nicht wird am Beginn der Umweltzone mit einem Schild ausgewiesen. Grundsätzlich gilt für eine Sondergenehmigung: Das Fahrzeug muss erstmals vor dem 01. März 2007, also vor Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung, auf den Antragsteller zugelassen worden sein und eine Nachrüstung mit im Handel erhältlichen Einbausätzen ist unmöglich. Das bedeutet, dass die für die Erteilung der Feinstaubplakette erforderliche Schadstoffklasse nicht erreicht wird. Auch wenn die Neuanschaffung eines Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann, weil sie die Existenz des Halters gefährdet oder wenn etwa die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit einer Sondergenehmigung. Vielfach gilt die Ausnahmeregelung dann nur für die betreffende Kommune und nicht in anderen Städten. Im Großraum Stuttgart beispielsweise haben sich jedoch mehrere Kommunen verständigt, und dort gilt die Fahrerlaubnis dann Stadt-übergreifend. Grundsätzlich gibt es aber auch Ausnahmen für die Fahrt in die Umweltzonen. "Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, aber ebenso zwei- und dreirädrige Fahrzeuge dürfen ohne Plakette einfahren. Das gilt darüber hinaus für die Fahrzeuge mit sogenannten Sonderrechten, also Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Krankenwagen sowie Fahrzeuge von Ärzten im Notfalleinsatz, so sie als solche gekennzeichnet sind", zählt der TÜV SÜD-Fachmann auf. Zudem dürften durch Krankheiten stark in ihrer Bewegung eingeschränkte Menschen ohne Plakette in die Umweltzonen einfahren. Ihre Schwerbehindertenausweise müssten aber sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein und die Kategorien aG, H oder BI aufgedruckt haben. Die Müllabfuhr hat ebenfalls Zufahrt, ebenso Militärfahrzeuge. Und auch Oldtimer mit H-Kennzeichen müssen vor den Umweltzonen nicht haltmachen. Pkw, Nutzfahrzeuge (Lkw), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plaketten), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden, sind von Amts wegen von der Plakettenpflicht befreit. Lediglich eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer technischen Prüforganisation, wie etwa TÜV SÜD muss gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden. |
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