Diesen Artikel drucken HTML-Format: https://www.autosieger.de/cityroller-in-der-fussgaengerzone-article111.html Thema: Autoratgeber |
Cityroller in der FußgängerzoneIn vielen Werbeanzeigen wird nicht ausreichend auf die Zulassungspflicht dieser Fahrzeuge hingewiesen. Grundsätzlich benötigen jedoch alle Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb (Kraftfahrzeuge) eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sechs km/h übersteigt. Dies ist bei praktisch allen Elektrorollern der Fall. Auch die technische Ausrüstung entspricht oft nicht den zulassungsrechtlichen Vorschriften. Roller müssen unter anderem über zwei unabhängige Bremsen für Vorder- beziehungsweise Hinterachse verfügen. Auch Scheinwerfer, Schlussleuchte, linker Rückspiegel und sogar ein Tachometer zählen zur Pflichtausstattung. Bei den meisten angebotenen Elektrorollern fehlen diese Merkmale. Entspricht ein Modell den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), erhält der Käufer - neben einer Bedienungsanleitung - die Betriebserlaubnis ausgehändigt, mit der er ein Versicherungskennzeichen (Jahresbeitrag etwa 60 Euro) kaufen kann. Erst nach Montage dieses Kennzeichens darf auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Sofern der Elektroroller nicht schneller als 25 km/h fahren kann, ist er rechtlich einem Mofa gleichgestellt; daher gilt für den Fahrer ein Mindestalter von 15 Jahren. Wer nach dem 1. April 1965 geboren wurde, benötigt entweder eine Mofaprüfbescheinigung oder eine allgemeine Fahrerlaubnis; ältere Personen dürfen den Roller auch ohne Führerschein fahren. Schon ab 20 km/h besteht Helmpflicht. Streng genommen müssen die Elektroroller, wie andere motorisierte Zweiräder auch, sogar am Tag mit Licht fahren. |
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