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Bußgelder im AuslandAndere Länder, andere Bußgelder und Verfahren Ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften weichen teilweise erheblich vom jeweils deutschen Pendant ab. Einige europäische Staaten schreiben z. B. Licht am Tag für Pkw vor. Bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede. Während in der Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, gelten in Schottland 0,5 Promille und in England 0,8 Promille als Grenzwert. Die Strafen sind empfindlich und rangieren je nach Alkoholisierung von 170,- Euro in Belgien bis zu 10.000,- Euro im kleinen Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland, drohen auch Haftstrafen. Beim Thema "Telefonieren am Steuer" ist man sich in Europa fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. In Spanien beispielsweise können bei Zuwiderhandlung 200,- Euro fällig werden. Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden Der AvD weist darauf hin, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr seit einigen Jahren in Deutschland beigetrieben werden können. Ein Abkommen auf völkerrechtlicher Basis zwischen den EU Ländern ist mittlerweile in mindestens 25 Mitgliedsländern umgesetzt. Sanktionen ab 70,- Euro Vollstreckt werden können rechtskräftig festgesetzte Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs sowie gegen Lenk- und Ruhezeiten. Die Summe muss mindestens 70,- Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten betragen. Zuständig für die Bearbeitung der Vollstreckungsanträge ausländischer Behörden ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es hat u. a. zu prüfen, ob der Betroffene die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner Sprache erhalten hat und er die Möglichkeit hatte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Der AvD macht darauf aufmerksam, dass einige EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Holland oder Italien aus Gründen einer späteren Vollstreckung mittlerweile Behördenschreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache verschicken. Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die eingeholten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen. Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. AvD Tipp: Betroffene sollten aus dem Ausland übersandte Schriftstücke unbedingt aufbewahren. Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden Der AvD macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen europäischen Staaten versucht wird, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche eingeschalteten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben aber keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen können. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen. AvD Mitglieder können dabei die Hilfe von AvD Vertrauensanwälten in Anspruch nehmen. |
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