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BGH-Urteil: Preisnachlass bei zu "altem" JahreswagenIn dem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil sprach der Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem Käufer einen Preisnachlass zu. Eine Autohändlerin hatte ihm ein Fahrzeug mit der Bezeichnung "Jahreswagen" verkauft, das im Mai 1999 hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später, erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare Standzeit von 12 Monaten vor Erstzulassung bei weitem überschritten. Generell entscheidet sich der Käufer nach Ansicht des ADAC bewusst für einen Jahreswagen. Diese Fahrzeuge sind einerseits deutlich preiswerter als Neuwagen, unterscheiden sich aber in ihrem Nutzwert kaum von diesen. Durch die lange Standzeit vor der Erstzulassung ist der Alterungsprozess jedoch bereits soweit fortgeschritten, dass man nicht mehr von einem Jahreswagen sprechen kann. |
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