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Thema: Versicherung


Bei Fahren ohne Licht kann Mitschuld drohen

Es dämmert: Gerd M. hat einen langen Arbeitstag hinter sich und genießt auf der Heimfahrt die ruhige Abendstimmung. Allerdings nicht lange: Aus einem Waldstück kommend nähert er sich einer Kreuzung. Als Gerd M. sie fast erreicht hat, biegt direkt vor ihm ein anderer Fahrer - trotz Vorfahrt-Achten-Schild - auf die Landstraße ab. Da nutzt auch Bremsen nichts: Gerd M. kracht voller Wucht mit seinem Kühler auf das Heck des abbiegenden Pkw.

In Gerd M.'s Augen eine klare Sache: Der andere ist schuld! Er hat ihm schließlich die Vorfahrt genommen. "Doch so einfach ist es nicht", erklärt Wolfgang Fürst, Schadenexperte der HUK-COBURG Versicherungsgruppe. Warum? Gerd M. hatte vergessen, in der Dämmerung das Licht einzuschalten. Während er selber vermeintlich noch gut sah, konnte der Fahrer des anderen Pkw seine dunkelgraue Limousine erst viel zu spät erkennen.

"Damit hat Gerd M.", laut dem Schadenexperten, "eindeutig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen." Sie verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer, so früh das Licht einzuschalten, dass ihn andere problemlos sehen können. Fazit: Gerd M. trifft eine Mitschuld und deshalb begleicht die gegnerische Versicherung auch nur einen Teil seiner Reparaturkosten.

Doch nicht allein beim Blechschaden spielt die Mitschuld eine Rolle. Gerd M. hat sich beim Aufprall ein Bein gebrochen. "Dafür steht ihm", laut dem Schadenexperten der HUK-COBURG, "zwar ganz normal Schmerzensgeld zu, doch wird auch hier die Mitschuld angerechnet." Und damit nicht genug: Als Selbstständiger kann Gerd M. seinen Verdienstausfall natürlich geltend machen, muss wegen seiner Mitschuld aber auch an dieser Stelle Kürzungen hinnehmen.


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