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Autoschäden durch FrostaufbrücheAufgrund der angespannten Haushaltssituation der Städte und Gemeinden können oft nur die gröbsten Straßenschäden und diese meist auch nur notdürftig beseitigt werden. Überdies tragen die Gemeinden der Verkehrssicherungspflicht schon Rechnung, wenn sie bei schadhaften Straßenabschnitten auf Frostaufbrüche hinweisen und Tempolimits anordnen. Weil in den neuen Ländern der häufig immer noch schlechte Straßenzustand als allgemein bekannt vorausgesetzt wird, haftet dort auch der zu Schaden gekommene Autofahrer sogar mit, wenn Warnschilder fehlen. Allerdings müssen Bund und Gemeinden Kontrollfahrten durchführen und die gröbsten Schäden beheben, wenn erste deutliche Frostaufbrüche sichtbar werden. Die Häufigkeit dieser Fahrten hängt von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Bleibt der Träger der Straßenbaulast auf viel befahrenen Bundes- oder Landstraßen untätig, kann er haftbar gemacht werden. Beispielsweise dann, wenn sich sehr große und sehr tiefe Schlaglöcher mitten in der Fahrbahn befinden und diese für Autofahrer im Kolonnenverkehr nicht erkennbar sind. |
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